Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Gottschild b+m Automatisierungstechnik GmbH

Liefer- und Leistungsbedingungen der Gottschild b+m Automatisierungstechnik GmbH

 

1 Grundsätzliches
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung und Leistung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2 Angebot/Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Abweichungen von Plänen, Beschreibungen und Angaben in Angeboten und schriftlichen Unterlagen aus Gründen der technischen Verbesserung oder in Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Auflagen bleiben vorbehalten, ohne dass der Vertragspartner daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße, Ausführungen u.a.) sind nur annähernd und stellen keine garantierte Beschaffenheit dar.

An Mustern, Zeichnungen und Vorschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3 Preise und Zahlung
Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Unsere Preise sind aufgrund der bei Abgabe des Angebotes maßgebenden Lohn- und Materialkosten errechnet. Wir sind berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt, im Falle von Preis- oder Kostenerhöhungen die Preise entsprechend anzuheben.

Installation, Montage, Programmierung, Einweisung und sonstige Dienstleistungen, die in unseren Angeboten nicht ausgewiesen sind, werden nach tatsächlichem Anfall zu unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen wie folgt fällig:

  • 30 % der vereinbarten Vergütung nach Eingang der Auftragsbestätigung beim
    Vertragspartner bzw. Unterzeichnung des Vertrages,
  • 30 % nach Auslieferung und Montagebeginn, jedoch spätestens 10 Tage nach
    Meldung der Versandbereitschaft,
  • 30 % nach Beendigung der Montage,
  • 10 % nach Inbetriebnahme bzw. erfolgtem Produktionsbeginn.

Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Kalendertagen auf eines unserer Konten zu leisten.

Der Vertragspartner kann nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung mehr als 2 Wochen in Rückstand oder wird Nachteiliges über seine Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit bekannt, ist die zu diesem Zeitpunkt insgesamt offene Vergütung für sämtliche an ihn erfolgte Lieferungen unabhängig von etwaigen anderslautenden
Bedingungen in den Auftragsbestätigungen sofort in bar fällig.

4 Versand, Gefahrenübergang
Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels erfolgt mangels besonderer Vereinbarungen nach unserer Wahl. Dabei wählen wir ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel aus. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist. Wird der Versand aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner am Tage der
Meldung der Versandbereitschaft über. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners versichern wir die Ware für ihn.

Der Vertragspartner hat die Ware gem. § 377 Abs. l HGB bei Anlieferung unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, auf Transportschäden und auf Abweichungen von Angaben in der Auftragsbestätigung bzw. Lieferschemen zu überprüfen und uns Schäden bzw. Abweichungen sofort schriftlich anzuzeigen.

Bei Versand durch Bahn oder Spediteur ist im Schadensfall unverzüglich die Bahn oder der Spediteur zu informieren und eine gemeinsame Schadensfeststellung zu veranlassen. Verspätet angezeigte Transportschäden berechtigen weder zum Schadensersatz noch zum Rücktritt oder zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers.

5 Lieferfristen
Vereinbarungen über verbindliche Lieferfristen oder Montagezeiten müssen schriftlich erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa die Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat.

Alle Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie sind eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist der Vertragsgegenstand unser Werk verlassen hat, bzw. wenn die Versandbereitschaft der Ware angezeigt ist.

Abrufaufträge müssen innerhalb von 4 Monaten nach dem Datum der Auftragsbestätigung ab- genommen sein, soweit nicht andere Termine festgelegt sind. Wird die Einhaltung der Lieferfrist durch höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise verhindert,
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Verzug ist erst dann eingetreten, wenn wir nach Ablauf einer vom Vertragspartner zu setzenden Nachfrist von mindestens 4 Wochen aus von uns zu vertretenen Gründen noch immer nicht vertragsgemäß geleistet haben. Im Verzugsfall leisten wir Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 8 dieser Bedingungen. Das Recht auf Rücktritt ist im Rahmen gesetzlicher Zulässigkeit ausgeschlossen.

6 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen:

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen einschl. zukünftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Vertragspartner hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, auch wenn sie umgearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vertragsgegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vertragsgegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten durchzuführen.

Der Vertragspartner ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen.

Wird der Vertragsgegenstand vom Vertragspartner nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit uns nicht gehörenden Liefergegenständen veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unseres Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wir können verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung unserer Liefergegenstände nimmt der Vertragspartner für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstandes zu den übrigen
verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine an uns abgetretenen Ansprüche an einen Dritten abzutreten; die Übertragung auf Facturinguntemehmen setzt unsere Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern werden, voraus. Der Vertragspartner darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Vertragsgegenstand weder verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen.

Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, verpflichten wir uns auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe.

7 Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht (siehe Ziff. 4) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich – spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Anlieferung – schriftlich und unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels zu melden, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Vertragsgegenstände beim Vertragspartner oder Dritten nicht sachgemäß gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden, sowie bei natürlichem Verschleiß, bei nicht nachweislich ordnungsgemäßer Wartung oder Nicht-Einhaltung der gem. Dokumentation vorgeschriebenen Wartungsintervalle, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.

Wird der Mangel von uns anerkannt, hat der Vertragspartner das Recht auf Nacherfüllung. Nach unserer Wahl bessern wir nach oder führen eine Ersatzlieferung durch. Erst wenn Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach erfolgter Mängelrüge zweimal fehlgeschlagen ist, hat der Vertragspartner das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag setzt aber voraus, dass der Vertragsgegenstand von den vereinbarten Liefer- und Leistungsdaten derartig abweicht, dass dem Vertragspartner unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zugemutet werden kann, den Vertragsgegenstand zu behalten. Neben dem Rücktritt steht dem Vertragspartner kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Ist die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, haben wir das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.

Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt oder Garantien gegeben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab mängelfreier Abnahme des Vertragsgegenstandes, jedoch nicht mehr als 15 Monate nach Lieferung des letzten
Anlageteils, wenn die Gründe für das Ausbleiben der Abnahme vom Vertragspartner zu vertreten sind.

8 Haftung
Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden oder bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben.

Eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden (z.B. Kosten durch Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungskosten) ist im Rahmen gesetzlicher Zulässigkeit ausgeschlossen.

9 Abnahme
Erbringen wir Werkleistungen mit Montage und Inbetriebnahme am Aufstellungsort, wird dem Vertragspartner die Fertigstellung der Leistung schriftlich angezeigt und ein Abnahmetermin innerhalb der nächsten 10 Werktage angeboten. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem von beiden Seiten unterzeichneten Protokoll festgehalten.

Nimmt der Vertragspartner die Ware nicht ab oder den Abnahmetermin nicht wahr, gilt unsere Leistung mit Ablauf des 10. Werktages nach Anzeige der Fertigstellung als mangelfrei abgenommen. Erbringen wir lediglich Planung- oder Projektierungsleistungen, gelten unsere Leistungen 10 Werktage nach Zugang der Pläne und Projektierungsunterlagen beim Auftraggeber als abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber erhebt schriftlich
innerhalb dieses Zeitraums Mängelrügen.

Zur Abnahmeverweigerung ist der Vertragspartner nur berechtigt, sofern der Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des Werkes und/oder dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert.
Die Nutzung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner zu Produktionszwecken gilt als Abnahme.

10 Softwarebenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Vertragspartner das Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation für den Vertragsgegengegenstand zu nutzen.

Wir sind berechtigt, auch anderen Vertragspartnern das Nutzungsrecht zu gewähren.

Eine Nutzung der Software durch andere Anwender als den Vertragspartner oder diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als Nutzungsberechtigte genannt sind, ist untersagt. Der Vertragspartner verpflichtet sich. Herstellerangaben insbesondere Copyrightvermerke nicht zu entfernen, oder ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu verändern.

Alle Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten.

11 Geheimhaltung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm aufgrund der bestehenden Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

Modelle, Muster und sonstige Fertigungsmittel, die wir dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt haben, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung für andere Zwecke als dem Betrieb des Vertragsgegenstandes verwendet werden.

12 Erfüllungsort. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 36132 Eiterfeld.

Hat der Vertragspartner seinen Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist Gerichtsstand an unserem Firmensitz. Klagerhebung am Sitz des Vertragspartners behalten wir uns vor.

Hat der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, findet ein Schiedsgerichtsverfahren bei der Internationalen Handelskammer in Paris nach der ICC
Schiedsgerichtsordnung statt. Klageerhebung an einem gesetzlichen Gerichtsstand behalten
wir uns vor.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Kollisionsnormen
und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.

13 Schlussbestimmungen

Personengebundene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
gespeichert.

Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Klauseln nicht berührt.

Für die Auslegung dieser Bedingungen ist allein die deutsche Fassung maßgebend.